Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz

SchAG NRW

§ 50 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/50#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/50#abs-2 (2) Die nach der Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtsdauer richtet sich nach dem bisherigen Recht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/50#abs-3 (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, soweit keine andere Einteilung nach § 1 Abs. 2 getroffen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/50#abs-4 (4) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsperson anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Der Justizminister

Die Ministerin für die

Gleichstellung von Frau und Mann

§ 49