Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 50 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/50#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/50#abs-2 (2) Die nach der Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtsdauer richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/50#abs-3 (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, soweit keine andere Einteilung nach § 1 Abs. 2 getroffen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/50#abs-4 (4) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsperson anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Finanzminister
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Die Ministerin für die
Gleichstellung von Frau und Mann